«Inländervorrang light» - darum gehts

Arbeitsvermittlungsverordnung

«Inländervorrang light» - darum gehts

6. September 2018 agvs-upsa.ch –​ Am 9. Februar 2014 nahmen die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» an. Jetzt geht es um die Umsetzung. Diese hat Auswirkungen auf das Autogewerbe.
 
sco. Der Bund tat sich einigermassen schwer, die Umsetzung der SVP-Initiative mit den bilateralen Verträgen mit der EU in Einklang zu bringen. Die eidgenössischen Räte fanden schliesslich mit dem sogenannten «Inländervorrang light» einen Ausweg. Am 1. Juli 2018 trat die revidierte Arbeitsvermittlungsverordnung (AV) in Kraft. Der AGVS hat ein Factsheet erstellt, das die wichtigsten Fragen beantwortet.
 
Die positivste Nachricht vorweg: Auf das Autogewerbe hat der «Inländervorrang light» nur marginale Auswirkungen. Die top ausgebildeten Fachkräfte in der Autobranche sind gesucht, die Arbeitslosenquote lag im Juli unter drei Prozent. Aus diesem Grund fehlen die klassischen Autoberufe auf der Liste der meldepflichtigen Stellen.
 
Von der revidierten AVV betroffen sind allenfalls Betriebe, die Telefonisten oder sonstiges Empfangspersonal einsetzen. Auch Magaziner und Lageristen sind aufgeführt. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat unter www.arbeit.swiss eine Liste der Berufe publiziert, welche momentan meldepflichtig sind. Diese Liste ist voraussichtlich bis am 31. Dezember 2019 gültig.
 
Wie ist die Situation?
Die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative führt dazu, dass nun freie Stellen in Berufen mit überdurchschnittlich hoher Arbeitslosigkeit zuerst den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemeldet werden müssen. Vorerst gilt diese Meldepflicht für Berufe mit einer Arbeitslosenquote von acht Prozent und mehr. Ab dem 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert voraussichtlich bei fünf Prozent liegen.
 
Welche Probleme ergeben sich? 
Das Hauptproblem besteht darin, dass die erwähnte Liste Gruppierungen von Berufen und Berufsbezeichnungen enthält, welche teilweise nicht sachgerecht und nicht nachvollziehbar sind. Dies führt dazu, dass es für den Arbeitgeber manchmal nicht klar ist, ob er dem RAV die frei gewordene Stelle melden muss oder ob er davon absehen kann. Dadurch entsteht beim Arbeitgeber nicht nur ein administrativer Mehraufwand, sondern im Fall eines Verstosses gegen die Meldepflicht droht ihm auch eine hohe Busse. Ein weiteres Problem entsteht dadurch, sobald das RAV dem suchenden Arbeitgeber Kandidaten mit den falschen oder nicht ausreichenden fachlichen Qualifikationen zuweist. Das führt dazu, dass die Personalrestrukturierung ineffizient wird.
 
Möglichkeiten für den Arbeitgeber? 
Auch wenn viele Berufe der Automobilbranche im Moment von der Stellenmeldepflicht noch nicht erfasst sind, so muss sich der Arbeitgeber jetzt schon informieren, ob eine allfällige Änderung eingetreten ist oder nicht. Da die erwähnte Liste des Staatssekretariats für Wirtschaft zu Unsicherheiten führt, empfiehlt es sich, das Online-Tool auf www.arbeit.swiss zu verwenden. Dieses hat sich zumindest im kurzen AGVS-internen Test als hilfreich erwiesen.
Feld für switchen des Galerietyps
Bildergalerie