Neue Verkehrsregeln 2017

Verkehrsregeln 2017

Neue Verkehrsregeln 2017

19. Dezember 2016 agvs-upsa.ch  - Im Laufe des Jahres 2017 treten diverse Neuerungen des Strassenverkehrsrechts in Kraft. Diese betreffen die Lockerung des Alkoholverbots für Milizfeuerwehren, die Verlängerung der Nachprüffristen für gewisse Motorfahrzeuge oder die Abgasvorschriften für Motorräder und weitere technische Änderungen.

Lockerung des Alkoholverbots
Gewisse Lenker von schweren Motorfahrzeugen zum Gütertransport unterliegen ab 1. Januar 2017 nicht mehr dem absoluten Alkoholverbot. Für sie gilt ab 1. Januar 2017 wieder die ordentliche Alkoholgrenze von 0,25 mg/l bzw. 0,50 Promille. Diese Erleichterung gilt für:
- Angehörige von Milizfeuerwehren
- Führer schwerer Motorwagen, welche Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind (blaue Kontrollschilder)
- Führer schwerer Motorwagen, welche eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h aufweisen
- Führer von Blaulichtfahrzeugen auf dringlichen Dienstfahrten, sofern sie weder im Dienst noch auf Pikett sind oder sonst mit einem Einsatz rechnen mussten.

Verlängerung der Nachprüffristen für gewisse Fahrzeuge
- Ab 1. Februar 2017 müssen Personenwagen und Motorräder erst nach fünf Jahren, spätestens aber bis zum sechsten Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung beim Strassenverkehrsamt nachgeprüft werden.
- Ab 1. Juli 2017 müssen die ersten beiden Nachprüfungen von Lastwagen, Sattelschleppern und deren Anhängern, die nur im Binnenverkehr fahren, künftig nur noch in einem Intervall von zwei Jahren durchgeführt werden. Für derartige Fahrzeuge im internationalen Verkehr bleibt es bei der jährlichen Nachprüfung.
  
Vereinfachungen für Gehbehinderte
Ab 15. Januar dürfen motorisierte Rollstühle einen geschlossenen Fahrgastraum aufweisen. Bei Rollstühlen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wird zudem ein Beifahrerplatz erlaubt. Diese Fahrzeuge dürfen jedoch nach wie vor nur einen Meter breit sein, damit Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Trottoir nicht gefährdet werden.

Fahrzeugtechnik
Für ab dem 1. Januar 2017 importierte neue Motorräder werden gleichzeitig mit der EU neue, strengere Abgasvorschriften eingeführt. Damit wird der schweizerische Fahrzeugpark erneut schadstoffärmer.
-  Ab 15. Januar 2017 sind an Blaulicht-Einsatzfahrzeuge mehr optische Warneinrichtungen erlaubt (z.B. Blaulichter in den Aussenspiegeln). Damit können sie bei dringlichen Einsatzfahrten besser wahrgenommen und früher erkannt werden.
- Ebenfalls ab 15. Januar 2017 dürfen Arbeitskarren mit Breitreifen (z. B. Bagger) 14 t Achslast an einer Antriebsachse aufweisen. Bis jetzt gab es eine solche Regelung nur für landwirtschaftliche Erntemaschinen. Die Höchstgeschwindigkeit von Arbeitskarren ist auf 30 km/h beschränkt.
 
Hinweis: Fahren mit Licht am Tag/Verwendung Tagesfahrlichter
Seit 1. Januar 2014 müssen Motorwagen (z. B. Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars) und Motorräder auch tagsüber mit Licht fahren. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Mofas, E-Bikes und Velos unterliegen keiner Pflicht für Tagfahrlichter.

Bei Tageshelle dürfen so genannte Tagesfahrlichter benutzt werden. An den Regeln zur Benutzung des Abblendlichtes hat sich am 1. Januar 2014 indes nichts geändert: Bei schlechten Lichtverhältnissen (Regen, Nebel, Schneefall etc.) muss ebenso mit Abblendlicht gefahren werden wie in Tunnel oder in der morgendlichen und abendlichen Dämmerung.
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